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Berufsbild Heilpraktiker

Eine selbständige Ausübung der Heilkunde ist in der Bundesrepublik Deutschland – neben dem Arzt und dem Psychotherapeuten – nur dem Heilpraktiker erlaubt. Die Grundlage schafft das „Heilpraktiker-Gesetz“ (Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17. Februar 1939).

Voraussetzungen

Wer die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen will, muss sich einer amtsärztlichen Überprüfung unterziehen. Die Zulassung zur Überprüfung ist an folgende Voraussetzungen gebunden (muss erst zur Prüfung vorliegen):

  • Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Mindestens Hauptschulabschluss
  • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (schwere strafrechtliche Verfehlungen schließen die Zulassung aus)
  • Vorlage eines Gesundheitszeugnisses (dauerhaft ansteckende Krankheiten, Suchtleiden stellen z.B. ein Hindernis dar)
  • Bei ausländischen Mitbürgern muss eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorliegen.
  • Amtsärztliche Überprüfung

Gemäß dem Heilpraktikergesetz unterzieht sich der Heilpraktiker-Anwärter einer amtsärztlichen Überprüfung beim Gesundheitsamt.
Bei Nichtbestehen kann die Prüfung mehrmals wiederholt werden.
In der Regel findet zunächst eine schriftliche Multiple-Choice-Prüfung statt; bei ausreichendem Ergebnis werden die Anwärter/innen danach zur mündlichen Prüfung eingeladen.

Prüfungsinhalte

Laut Gesetz soll durch die amtsärztliche Überprüfung sichergestellt werden, dass von dem Anwärter kein „Schaden für die Volksgesundheit“ ausgehen wird. Die Anforderungen sind in den vergangenen Jahren stetig angestiegen. Sie umfassen heute in der Regel:

  • Berufs- und Gesetzeskunde, der rechtliche Grenzen der Berufsausübung des Heilpraktikers
  • Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers
  • Grundkenntnisse in Anatomie, pathologischer Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie
  • Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre
  • Erkennen und Unterscheiden von Volkskrankheiten
  • Erkennen und Versorgen akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände
  • Technik der Anamneseerhebung und Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung
  • Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation
  • Injektions- und Punktionstechniken

Nach Bestehen der amtsärztlichen Überprüfung erhält man die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.

Je nach dem individuellen Ausbildungsweg schließt sich aber an dieser Stelle noch eine mehr oder weniger lange Ausbildungsphase an, in der der Heilpraktiker das Wissen über naturheilkundliche Methoden erwerben bzw. vertiefen sollte.
Nähere Infos finden Sie in unserem
Flyer Fortbildungen 2024 Seite 1
Flyer Fortbildungen 2024 Seite 2